Eine von vielen gesetzlichen Änderungen in 2022, die den E-Commerce betreffen, sind Neuerungen beim Preisangabenrecht. Die entsprechende Verordnung der Bundesregierung mit den künftig geltenden Regelungen zu Preisangaben tritt am 28.05.2022 in Kraft. Die neuen Anforderungen bei den Angaben der Preise betreffen auch Onlineshops – und sollten rechtzeitig vorbereitet werden. Wie Preise ab Ende Mai aussehen sollen und welche Angaben künftig notwendig sind, erfahren Sie in unserer Übersicht.

Die Novellierung des Preisangabenrechts 2022

Alles neu macht der Mai: Dann ändert sich nach deutschem Recht auch, wie Preise angegeben werden müssen. Die Änderungen betreffen die erforderlichen Angaben bei Preisen generell, also sowohl im stationären Handel als auch in Onlineshops. Festgeschrieben werden die gesetzlichen Änderungen in der sogenannten Preisangabenverordnung (PAngV). Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Novelle mit zwei Maßgaben des Bundesrats im November 2021 beschlossen. Die PAngV-Novelle führte zu einer grundlegenden Überarbeitung der Verordnung, die zum 28. Mai 2022 wirksam wird. Bis dahin müssen Preise online wie offline mit zusätzlichen Angaben erscheinen, die für Konsumenten mehr Orientierung schaffen und einen Vergleich ermöglichen. Es geht also um mehr Verbraucherschutz. Erklärtes Ziel ist die Durchsetzung und Modernisierung europäischer Verbraucherschutzvorschriften in nationales Recht. Die sog. „Omnibusrichtlinie“ (von lat. omnibus „für alle“) zum EU-Verbraucherrecht sorgt dafür, dass auch das nationale Preisangabenrecht angepasst werden muss, da es den europäischen Vorgaben noch nicht entspricht.

Grundpreise und Mengenangaben künftig erforderlich

Die neuen Regelungen betreffen grundsätzlich alle Angaben von Preisen bei angebotenen Produkten und Waren. Ab Ende Mai gilt dann eine Pflicht zur zusätzlichen Angabe von Grundpreisen als Bezugsgröße: „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar.“ Anders als bisher ist aber nicht mehr notwendig, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzubringen bzw. im Webshop anzuzeigen.

Eine weitere Neuerung betrifft die Mengenangaben bei den Angaben des Grundpreises.  Zur besseren Preistransparenz für die Verbraucher sollen künftig einheitlich „1 Liter“ oder „1 Kilogramm“ als Mengeneinheit bei der Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Mengenangaben in der Größe von 100 Gramm oder Milliliter bei Waren mit Nenngewichten oder -volumen von nicht mehr als 250 Gramm bzw. Milliliter sind dann nicht mehr möglich.

Bei Ermäßigungen mit angeben: auch den vorherigen Preis

Neue Vorgaben gelten auch bei der Angabe von Preisermäßigungen. Wird ein Preis ermäßigt, muss auch der niedrigste vorherige Gesamtpreis angegeben werden. Also zusätzlich zum neuen reduzierten Preis der Preis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung tatsächlich auch verlangt wurde.

Neue Anforderung beim Pfandbetrag

Bisher war nicht klar, wie der Pfandbetrag bei pfandpflichtigen Getränken in Ein- und Mehrwegverpackungen im Verhältnis zum Gesamtpreis anzugeben ist. Auch dies wurde in der neuen Preisangabenverordnung nun festgelegt: Der Pfandbetrag als „rückerstattbare Sicherheit“ ist zusätzlich zum Gesamtpreis anzugeben. Der Pfandbetrag muss also neben dem Gesamtpreis erscheinen und nicht darin eingerechnet oder einbezogen.

Weitere gesetzliche Änderungen ab 28.05.2022

Ebenfalls im Rahmen der neuen Preisangabenverordnung wurden die Preisangaben beim punktuellen Aufladen von Elektroahrzeugen neu festgelegt. Betreiber von „öffentlich zugänglichen Ladepunkten“ sollen in Zukunft am Ladepunkt oder in unmittelbarer Nähe den Arbeitspreis pro Kilowattstunde Ladestrom angeben – dies kann allerdings auch mit einer Website oder auf dem Display eines mobilen Endgerätes geschehen. Weiterhin gibt es auch für Online-Marktplätze wie Amazon und Vergleichsportale wie Verivox und Check24 ab 28. Mai neue Transparenz- und Informationspflichten – allerdings durch eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Fazit

Noch haben Onlinehändler genug Zeit, die neuen Vorschriften PAngV der bis Ende Mai umzusetzen. Erster Schritt ist dabei natürlich zu prüfen, wie die Preisangaben im eigenen Shop aussehen und ob Änderungsbedarf besteht. Eine Anpassung gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben ist dann gegebenenfalls erforderlich – aber sicher auch im eigenen Sinne. Denn die neuen Preisangaben schaffen für Ihre Shopbesucher mehr Transparenz und erleichtern ihnen den Vergleich, vor allem auch bei besonderen Angeboten. Eine gute Preisgestaltung vorausgesetzt, bieten die neuen Vorschriften auch Vorteile und Chancen für Onlinehändler. Bringen Sie Ihren Onlineshop auf den neuesten Stand – es lohnt sich.

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Mirco Rennich

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