Bereits im Januar haben wir schon über einige rechtliche Änderungen im Onlinehandel berichtet. Wir liefern Ihnen in diesem Beitrag ein paar Rechtshinweise, was Sie ab 1. Juli als Fulfillment-Dienstleister, Onlineshop- oder Marktplatz-Betreiber beachten müssen.

Kündigungsbutton ist jetzt Pflicht

Ab 1. Juli 2022 ist es beim Online-Vertragsabschluss lt. § 312k BGB Pflicht für Verträge, in denen Anbieter einem Verbraucher regelmäßig Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt liefert, direkt einen Kündigungsbutton anzubieten. Das betrifft insbesondere kostenpflichtige Abo-Geschäfte oder Laufzeitverträge wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Unterrichts- oder Mobilfunkverträge.

Wenn Sie über Ihre Webseite den Vertragsabschluss online anbieten, müssen sie nun auch sicherstellen, dass über die Webseite der Vertrag wieder gekündigt werden kann. Am einfachsten funktioniert das mit dem Kündigungsbutton.

Dabei ist es gesetzliche Vorgabe, dass der Button eine eindeutige Bezeichnung wie „Verträge hier kündigen“ beinhaltet. Per Buttonklick geht es weiter zu einer Bestätigungsseite, auf der konkrete Angaben zur Person, zum Vertrag und zur Vertragskündigung gemacht werden sollen. Die abschließende Kündigung wird dann mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche übermittelt, welche beispielsweise die Worte „Jetzt kündigen“ enthält.

Die Einführung und Umsetzung des Kündigungsbuttons gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Dennoch gibt es Ausnahmen. Von der neuen Gesetzgebung nicht betroffen sind Verträge, die per Gesetz schriftlich gekündigt werden müssen, wie zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge oder auch Webseiten, die Verträge über Finanzdienstleistungen betreffen.

VerpackG: Ausweitung der Registrierungs- und Prüfpflicht

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Nachdem es im Januar 2022 bereits zu Änderungen bei den Nachweispflichten und dem Einwegpfand von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gab, ereilt nun alle Hersteller und Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen die Änderung bei der Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID.

Zusätzlich wird eine Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z.B. Brötchentüten, Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher) festgelegt. Auch diese müssen sich ab dem 1. Juli 2022 für das Verpackungsregister LUCID registrieren. Einzelheiten zu den Änderungen und der Umsetzung der erweiterten Registrierungspflicht finden Sie hier.

Darüber hinaus unterliegen die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ab dem 1. Juli 2022 Prüfpflichten: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes registriert und systembeteiligt sind. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie jetzt damit beginnen, entsprechende Anfragen an Händler zu starten. Liegen Registrierung und Systembeteiligung nicht vor, dürfen die Marktplatzbetreiber den entsprechenden Herstellern den Verkauf nicht ermöglichen. Händler müssen also mit Sperrungen rechnen, legen sie die geforderten Daten nicht rechtzeitig vor.

Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bei Fulfillment-Dienstleistern. Auch sie dürfen keine Leistungen in Form der Lagerhaltung, des Verpackens sowie Adressierens und Versendens von Waren anbieten, sofern sich diese in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen befinden. Gleichzeitig wird festgeschrieben, dass nicht der Fulfillment-Dienstleister, sondern der Auftraggeber als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen ist.

Somit sind Fulfillment-Dienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die vereinbarten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen durchzuführen, wenn der Auftraggeber in Bezug nicht seiner gesetzlichen Lizenzierungspflicht bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nachgekommen ist.

Für weitere allgemeine Fragen bezüglich rechtlicher Neuerungen und deren Umsetzung auf Ihrer E-Commerce-Plattform stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.